(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;
2. für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 15 Entsendung
(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden: 1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist; 2. für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu…
§ 10c Bereitstellung von Informationen
…Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die…
§ 50 Karenzurlaub
…die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG. (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube…
§ 37b Bildungsteilzeit
…Für die Dauer eines in eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes…
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