(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes kann die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen Dienststelle oder mehreren Dienststellen der Gemeinde zur Dienstverrichtung zugeteilt werden.
(2) Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Dienstortes kann im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn
1. die oder der Vertragsbedienstete zustimmt oder
2. auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden, kann angeordnet werden, dass wechselweise die Funktionen Assistenz und Gruppenführung wahrgenommen werden.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 2 Einschränkung und Erweiterung desAnwendungsbereichs durch Verordnung
…rechtswirksam wird. (3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt…
§ 39 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung
…Dienst einer Gebietskörperschaft; 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs…
§ 10 Dienstvertrag
…die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde; 2. den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses; 3. das Beschäftigungsausmaß; 4. die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1); 5. die Beschäftigungsart; 6. die besoldungsmäßige Einreihung; 7. die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag; 8. den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes…
§ 34 Nachtarbeit
…Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 13 und 14 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
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