(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
1. den Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde;
2. den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses;
3. das Beschäftigungsausmaß;
4. die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);
5. die Beschäftigungsart;
6. die besoldungsmäßige Einreihung;
7. die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag;
8. den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 10b Informationen zum Dienstverhältnis
…Sitz der Dienstgebergemeinde; c) die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß § 10 Abs 2; d) den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses; e) bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses; f) bei gemäß…
§ 29 Dienstplan
…Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 10 Abs 2 Z 3 oder 37 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40…
§ 37 Teilbeschäftigung
…1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß…
Rückverweise