(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 88a Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsgenüsse oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 88c § 88c*)Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutr…
§ 88d § 88d*)Meldung des Einkommens
…1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenusses jährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden…
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