(1) Dem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:
a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;
b) die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
c) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;
e) Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Gemeindebeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeindebeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:
a) Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Gemeindebeamten liegen;
b) Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhebezug (Versorgungsgenuss) besteht, es sei denn, dass der Gemeindebeamte zugunsten der Gemeinde auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;
c) Zeiten, die der Gemeindebeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.
(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Gemeindebeamten durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 81 § 81*)Ruhebezugvordienstzeiten
(1) Dem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen: a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichis…
§ 155 § 155*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 148 § 148*)
…am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, ist § 81 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf jene Gemeindebeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte…
§ 79 § 79*)Ruhebezug
…Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen; b) den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 81); c) den zugerechneten Zeiträumen (§ 80) und d) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten. (8) Bei der Berechnung…
Rückverweise