(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Gemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(2) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
a) Blindheit oder praktischer Blindheit;
b) Geisteskrankheit;
c) einer anderen schweren Krankheit; oder
d) einer schweren körperlichen Beschädigung;
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.
(3) Ist der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezuges.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 80 § 80*)Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs
(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Gemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige G…
§ 85c § 85c*)Parallelrechnung
…Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht. (4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche…
§ 79 § 79*)Ruhebezug
…36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen; b) den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 81); c) den zugerechneten Zeiträumen (§ 80) und d) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten. (8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten…
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