(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 22 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. Dies gilt sinngemäß bei einer Erklärung nach § 22 Abs. 3, wobei diesfalls der Ruhebezug je Monat um 0,12 v.H. zu kürzen ist.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 23 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
a) im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindebeamten,
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,
c) in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 6/2019
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 101 § 101*)Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage
…Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Ist der Ruhebezug nach § 79a Abs. 2 gekürzt, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten Ruhebezuges zum vollen Ruhebezug entspricht. (3) Die Nebenbezügezulage zum…
§ 79a § 79a*)Abschläge
(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 22 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. Dies gilt sinngemäß bei …
§ 155 § 155*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
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