*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 155 § 155*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht. § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss –. § 70 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage – § 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der…
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