Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 124
…worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. § 60 – Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b. § 67 – Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit. § 70 – Wachdienstzulage – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionsanrechenbarkeit und mit…
§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht. § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss –. § 70 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage – § 70a…
§ 142 § 142*)Zuständigkeit
…36 Abs. 2 zweiter Satz des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden (§ 36 Gemeindeangestelltengesetz 2005); j) Gewährung einer Dienstzulage (§ 67); k) Gewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (§ 72); l) Anstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b (§ 6 Gemeindeangestelltengesetz 2005); m) Kündigung…
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