(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte
der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Gemeindebeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Gemeindebeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Gemeindebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 59 § 59*)Gehalt
…2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung (§ 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt. *) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998…
§ 86 § 86*)Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
…oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn a) das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat; b) für…
§ 79 § 79*)Ruhebezug
…1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen. (2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung…
§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist. § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 62 – Sonderzahlung – mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr…
Rückverweise