§ 52 § 52*)
In Kraft seit 18. Februar 1998
Up-to-date
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen. § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz…
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