(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
a) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
b) das Lebensalter.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 40 § 40*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…Pflegeteilzeit – § 38c – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt – § 39 – Frühkarenz – § 40 – Elternkarenz – § 41 – Teilung der Elternkarenz – § 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils – § 43 – Aufgeschobene Karenz – § 43a – Beschäftigung während…
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