(1) Bei Neuaufnahmen sind alle in diesem Gesetz und die in sonstigen Dienstvorschriften festgesetzten Erfordernisse genau zu erfüllen.
(2) Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe darf ohne Zustimmung des Beamten nur aus Gründen vorgenommen werden, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun.
(3) Sind die in Abs. 2 bezeichneten Gründe durch Krankheit verursacht und bloß vorübergehend, ist eine Überstellung gemäß Abs. 2 nicht zulässig.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 8 Neuaufnahmen und Überstellungen
(1) Bei Neuaufnahmen sind alle in diesem Gesetz und die in sonstigen Dienstvorschriften festgesetzten Erfordernisse genau zu erfüllen. (2) Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen we…
§ 28 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung…
§ 84 Disziplinarkommission
…4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen IV bis VI (§ 8 Wiener Personalvertretungsgesetz) zuständig. (2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Stadtsenat auf…
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