Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 86 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission
…einer Disziplinarstrafe, 3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, 4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes, 5. durch Enthebung, welche der Stadtsenat a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
§ 24 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen
…anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 56 beurlaubt oder der gemäß § 57 Abs. 3, § 59 oder § 60 Abs. 3 vom Dienst freigestellt ist. (3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde…
§ 88 Disziplinaranwalt
…erster Satz und § 86 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum…
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