(1) Wird der Beamte beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
1. an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
2. an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
3. für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,
als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Beamte ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.
(2) Abs. 1 ist auf den Beamten nicht anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 56 beurlaubt oder der gemäß § 57 Abs. 3, § 59 oder § 60 Abs. 3 vom Dienst freigestellt ist.
(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 24 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen
(1) Wird der Beamte beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person, 1. an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist, 2. an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder 3. für die die Gemeinde Wien die Haftung ü…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden. 2. Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in § 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde sich nur gegen die…
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