(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 52b Freiquartal
(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des §…
§ 27 Teilzeitbeschäftigung
…bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört oder 3. bis zum Ende der Rahmenzeit eines Freijahres (§ 52a) oder Freiquartals (§ 52b) wirksam. (3) entfällt; LGBl. Nr. 29/2004 vom 6.7.2004 (4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu…
§ 29a Altersteilzeit
…war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre. (3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig. (4) Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
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