(1) Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen,
2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt,
3. bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und
4. der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 1 bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 106 Kosten
…1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung der Gebühren kann durch den Senatsvorsitzenden erfolgen. (3) Für die Hereinbringung der Kosten gilt § 107.…
§ 107 Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen
…1) Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen, 2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der…
§ 108 Tilgung der Disziplinarstrafe
…Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist. (8) Die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in monatlichen Teilbeträgen (§ 107) wird durch die Tilgung der Disziplinarstrafe nicht berührt.…
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