Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Dokumente, deren Erstellung nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
2. Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
3. Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist;
4. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;
5. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
6. Logos, Wappen und Insignien;
7. Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;
8. Dokumente, die im Besitz von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 11 Abs 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind;
9. Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;
10. Dokumente, die auf Grund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten.
DDSG-Gesetz · Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
§ 8 Ziel und Anwendungsbereich des 1. Abschnittes
…Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.…
§ 36a Auskunftserteilung an die GeoSpehre Austria
…und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen: 1. Die Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 9 fallen, sind als solche zu kennzeichnen. 2. Die Daten sind, soweit es möglich ist, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen…
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