(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und 3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
DDSG-Gesetz · Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
§ 16 Entgelte
…zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen. (2) Abs 1 findet keine Anwendung auf: 1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von…
§ 9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
…Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 11 Abs 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind; 9. Dokumente, die im Besitz anderer…
§ 36a Auskunftserteilung an die GeoSpehre Austria
…zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen. 3. Abweichend von § 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung und eines entsprechenden Antrags mit Bescheid abzusprechen. Die Frist zur Auskunftserteilung richtet…
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