(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Abs. 1) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.
BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 5 § 5Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung, Allgemeines
…§ 5 Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung, Allgemeines (1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit…
§ 7 § 7*)Verordnung
…sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Klärschlammkompost (§ 4) und die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über a) den Inhalt, die Form und die Pflicht zur Vorlage von Prüfberichten, Abnehmerverzeichnissen und Lieferdokumenten nach § …
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