(1) Art. L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 14, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 können von dem der Kundmachung des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 14 § 14*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
…§ 14*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022 (1) Art. L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr…
Rückverweise