(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 45
…„Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird. (2) Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß § 25 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1…
§ 25 Dienstzulagen im Schema II K
(1) Den Hebammen, Lehrhebammen, Leitenden Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Leitenden Hebammen und Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen (Fachbereichskoordinatoren Hebammen) gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist. (2) Folgenden Bea…
Anl. 3
…Abs. 5: Die Dienstzulage für Erzieher/Erzieherinnen, Heimhelfer/Heimhelferinnen und Horthelfer/Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich ......................................................................................................... 114,84 Euro. 9. Zu § 25 Abs. 1: Die Dienstzulage für Hebammen, Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen sowie Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen beträgt monatlich ......................................................................................................... 352,23 Euro. 10…
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 25 Strafbestimmungen
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen. (2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt hab…