(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
c) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
d) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.
Bgld. LDHG · Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 12 Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
…§ 12 Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen (1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen…
§ 17 Inkrafttreten, Verweise, Außerkrafttreten
…vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. Nr. 37, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1988 und 44/1992 außer Kraft. (2) Soweit in diesem Gesetz auf…
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