(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und
1. diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder
2. die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn
1. die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde, und
2. für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.
Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.
(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:
1. Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 8 Anerkennung von Ausbildungen
(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und 1. …
§ 49 Inkrafttreten
…3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung…
§ 8b Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung
…oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 8 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat…
§ 8a Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen
…werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen…
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