(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am Karfreitag, am 2. November, am 11. November, am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch durch eine einrichtungsübergreifende sowie außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.
Bgld. KBBG 2009 · Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
§ 24 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht
…Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens…
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