(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter oder Begleitperson und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen unter Berücksichtigung der in der Krankenanstalt gegebenen räumlichen Voraussetzungen zulässig.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 56 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
…in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren inbegriffen ist. (5) In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und…
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