(1) Patienten können nur auf Grund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt von der Anstaltsleitung aufgenommen werden.
(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der öffentlichen Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden, anstaltsbedürftige Personen nur dann, wenn Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen.
(3) Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, weiters Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein ordentliches Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die öffentliche Krankenanstalt einweist, weiters gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
(4) Unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, weiters Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht, sowie Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(5) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren oder anstaltsbedürftigen Kranken in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so ist er ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken eine Verlegung zulässt.
(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 15 Abs. 7) ist der Patient jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 73 Aufnahme und Entlassung von Patienten
…Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.…
§ 50 § 50
(1) Patienten können nur auf Grund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt von der Anstaltsleitung aufgenommen werden. (2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme…
§ 43 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
…und unter Berücksichtigung des Bedarfs auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 50 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. (2) Die Anstaltspflege kann für anstaltsbedürftige Personen…
§ 58 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
…Kraft gesetzt werden. (4) Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die…
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