(1) Die Identität des Hinweisgebers sowie die Identität von der Meldung betroffener Personen sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist der Hinweisgeber von der Offenlegung seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen.
Bgld. HSchG · Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz
§ 22 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft…
§ 6 Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers
(1) Die Identität des Hinweisgebers sowie die Identität von der Meldung betroffener Personen sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werd…
§ 7 Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen
…1) Interne und externe Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 6 und den Schutz der Identität des Hinweisgebers sowie der betroffenen Person zu dokumentieren. (2) Fernmündlich eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Aufwendung eines…
§ 13 Einrichtung eines externen Hinweisgebersystems, Informationspflicht
…Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsbereiche obliegen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, dem Burgenländischen Antidiskriminierungsbeauftragten (im Folgenden: Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragter). (2) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Website insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen: 1. die Voraussetzungen für den…
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