(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 1 (Verfahren der EG-Baumusterprüfung).
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren und Errichtung von Feuerungsanlagen
…3. Abschnitt Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen § 8 Konformitätsnachweisverfahren und Errichtung von Feuerungsanlagen (1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für…
§ 6 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
…§ 6 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: 1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung: Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) Holzbrennstoffe fossile Brennstoffe (Einzelraumheizgeräte*) Einzelraum…
§ 7 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
…§ 7 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten: 1. Einzelraumheizgeräte: Mindestwirkungsgrad in % ortsfest gesetzte Öfen 80 ortsfest…
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