Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt ( Anlage 2.2 ) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG
1. im Onlineregister www.edm.gv.at erfolgt ist, oder
2. auf Grund welcher bundesrechtlichen Verpflichtung die Anlage registriert worden ist.
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den schriftlichen Nachweis der Registrierung für die Dauer des Betriebes der Anlage im Prüfbuch ( Anlage 2.1 ) aufzubewahren. Die Formulare Anlage 2.1 und Anlage 2.2 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 63 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
…§ 63 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt ( Anlage 2.2 ) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG 1. im…
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