(1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
1. die Teilnahme an einem Ausbildungskurs an einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, mit einer Kursdauer von mindestens acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten (§ 45 Abs. 1) und
2. die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die Inhalte gemäß Abs. 2 bei einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer oder bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG
in Betracht.
(2) Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 umfasst die Kenntnis
1. des Bgld. HKG,
2. der auf Grund des Bgld. HKG erlassenen Verordnungen,
3. über die Erstellung eines ordnungsgemäßen Prüfberichtes,
4. betreffend die Vornahme der erforderlichen Eintragungen in das Anlagendatenblatt, das Prüfbuch und die Anlagendatenbank, sowie
5. über das schriftliche Verfassen allfälliger Anzeigen an die Behörde auf Grund der genannten Bestimmungen.
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Abs. 2 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Abs. 2 prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG sein.
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 47 Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften
…§ 47 Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften (1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über 1. die…
§ 59 Zeugnis
…Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (§§ 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (§ 47) geprüft und bestanden wurden.…
§ 45 Nachweis der Kenntnisse über Emissions- undAbgasmessungen und Feuerungstechnik
…Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung eines Kurses in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Z 1 bis 3 und 5 gelehrt wurden, in Betracht. Die Kursdauer für die Erlangung der Nachweise…
§ 60 Wiederholungsprüfung
…§ 60 Wiederholungsprüfung (1) Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche (§§ 45 und 46) als auch Rechtsvorschriften (§ 47) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden. (2) Eine nicht bestandene Prüfung darf…
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