(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird (zB ÖNORM M 7510, Überprüfung von Heizungsanlagen, Ausgabe 2012 12 15).
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 26 Allgemeines
…8. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken § 26 Allgemeines (1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den…
§ 72 Übergangsbestimmungen
…Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden. (2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der…
§ 32 § 32
…Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß 1. § 25 Bgld. HKG (Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW), 2. § 26 Bgld. HKG (Einzelraumheizgeräte), 3. § 27 Bgld. HKG (Einfache Überprüfung), 4. § 28 Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder 5. § 30 Bgld. HKG…
Rückverweise