(1) Die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1a) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Internetseite der Behörde kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber allen Rechtspersonen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist diesen Rechtspersonen, soweit sie ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft machen, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(1b) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, dass die Betreiberin oder der Betreiber vor Baubeginn eine geeignete Bauführerin oder einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Die bestellte Bauführerin oder der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Anlage nach § 5 Abs. 1 zu überwachen.
(2a) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, dass bis zum Baubeginn oder bis zur Inbetriebnahme Unterlagen vorzulegen sind, soweit diese für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig vorgelegt werden können.
(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.
(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(6) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.
(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage nach § 5 Abs. 1 soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag einer oder eines Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(9) Die Fertigstellung der genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält die Betreiberin oder der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einer Zivilingenieurin oder einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.
(10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen.
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 17 Überwachung
…3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß. (6) Die Behörde kann zum Zwecke der Überwachung jederzeit Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß.…
§ 12 Erteilung der Genehmigung
(1) Die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten …
§ 68 Übergangsbestimmungen
…18) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle das Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. (19) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. ElWG 2001 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher…
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36 ff, 5. Richtlinie 2006/32/EG des…
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