(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.
(3) Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrelevant, wenn seine Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst; dies gilt auch für Teile, die zum Einbau in ein unter diesen Abschnitt fallendes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind oder als Einzelteil für Endverbraucher und Endverbraucherinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
(4) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 16a Anwendungsbereich
…4a. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten § 16a Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im…
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des…
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