(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen:
1. Praktische und theoretische Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und
2. Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.
(2) Die Kenntnisse der Befugnisse und Pflichten im Sinne des Abs. 1 sind der Behörde mittels Befragung oder schriftliche Ausbildungsnachweise nachzuweisen.
(3) Im 2. Hauptstück sind für die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Aufsichtsorgane spezielle, ihre Tätigkeitsbereiche betreffende, fachliche Voraussetzungen normiert.
Bgld. AOG · Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz
§ 4 Fachliche Voraussetzungen
(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen: 1. Praktische und theoretische Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und 2. Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines A…
§ 2 Bestellung
…Aufsichtsorgane erfolgt durch die jeweilige Behörde. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäß § 3 sowie § 4 erfüllen. Die Bestellung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der zu bestellenden Person erfolgen. (2) Im Bescheid über die Bestellung bzw. Bestätigung ist der…
§ 12 Besondere Voraussetzungen
…Bei der Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4, etwa im Rahmen einer mündlichen Befragung, sind nachzuweisen: 1. eingehende Kenntnisse des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes, LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl…
§ 9 Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen
…Sinne des Abs. 1 dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt. (3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen jener Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.…
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