(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder
2. bei der Festsetzung des Entgelts oder
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen oder
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) oder
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen oder
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen oder Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 7 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
…und Entlohnungsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes führen.…
§ 4 Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
…der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder 2. bei der Festsetzung des Entgelts oder 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen oder 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) oder 6. bei den…
§ 5 Diskriminierung
…1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (2…
§ 6 Ausnahmebestimmungen
…1) § 4 gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung dritter Staaten oder staatenloser Personen…
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