(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind
1. das Land,
2. die Gemeinden,
3. die Gemeindeverbände,
4. die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie
5. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen Landes- oder Gemeindebedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die Landesregierung,
2. das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ,
3. jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter,
4. jede oder jeder Vorgesetzte,
5. jede und jeder Bedienstete,
6. hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten,
(3) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge
1. des Landes,
2. der Gemeinden und
3. der Gemeindeverbände,
auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(4) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Land, 2. die Gemeinden, 3. die Gemeindeverbände, 4. die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie 5. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit…
§ 29h Gutachten der Antidiskriminierungskommission
…berechtigt: 1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 10 oder…
§ 30a Schlichtungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
…des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern geltend, so ist dem Schlichtungsverfahren die Gleichbehandlungsbeauftragte oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 Abs. 1 Z 1 Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung) beizuziehen. (3) Die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 20 bei…
§ 11 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
…nach § 4 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so hat die Bewerberin oder der Bewerber gegenüber dem Rechtsträger (§ 3 Abs. 1), der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Weiters besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche…
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