Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
§ 6
(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Berufsschule (Berufsschulklasse) verwendet werden sollen, haben unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene - bezüglich der Lehrwerkstätten auch den vom Standpunkt der Sicherheit zu stellenden besonderen Anforderungen - zu entsprechen.
(2) Jede Berufsschule hat die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einschließlich der für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume zu enthalten. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche und einem Schulgarten ausgestattet zu sein.
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 6
…Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume § 6 (1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Berufsschule (Berufsschulklasse) verwendet werden sollen, haben unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften in ihrer Lage, baulichen Gestaltung…
§ 9 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
…Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion. (2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.…
§ 7 Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume
…Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen. (2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die 1. der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und…
§ 10 Benützungsbewilligung
…und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben. (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.…
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