(1) Zur Bestreitung des Aufwandes, der sich aus der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Beistellung des hiefür allenfalls erforderlichen Hilfspersonals ergibt, sowie zur Bestreitung der Hälfte des übrigen Sachaufwandes mit Ausnahme der Schulbaulasten haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Die Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der Beistellung von Schulärzten wird gesondert gesetzlich geregelt.
(2) Diese Beiträge sind in jedem Jahr von den unter Abs. 1 fallenden Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der der Berufsschulpflicht unterliegenden oder zum Weiterbesuch der Berufsschule berechtigten Personen, die innerhalb des vorangegangenen Schuljahres die Berufsschule (Berufsschulklasse) besuchten und im Gemeindegebiet (Teilgebiet) ihren Betriebsstandort bzw. Wohnsitz hatten, zur Gesamtschülerzahl der Berufsschule (Berufsschulklasse) innerhalb dieses Jahres ergibt.
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 25 Beitragsvereinbarungen
…Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.…
§ 23 Beitragsleistung zum Sachaufwand der Berufsschulen
(1) Zur Bestreitung des Aufwandes, der sich aus der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Beistellung des hiefür allenfalls erforderlichen Hilfspersonals er…
§ 28 Stillegung und Auflassung von Berufsschulen
…auch von Amts wegen anordnen. (4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.…
§ 26 Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhalternanderer Bundesländer
…1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung…
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