(1) Ist das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
(2) Die Behörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freizugeben, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Auflagen nach § 29 Abs. 5 sind zulässig.
(3) Erfüllt das anzeigepflichtige Bauvorhaben die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht, ist es mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Anstelle einer Untersagung kann die Behörde auch bloß schriftlich mitteilen, dass und weshalb das Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Freigabe nicht erfüllt.
(4) Bescheide nach den Abs. 1 bis 3 sowie eine Mitteilung nach Abs. 3 müssen spätestens sechs Wochen, bei Bauvorhaben nach § 19 lit. d spätestens drei Monate nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergeben werden. Später abgefertigte Bescheide nach den Abs. 2 und 3 sind rechtswidrig, eine verspätete Mitteilung wirkungslos.
(5) Wenn eine Mitteilung nach Abs. 3 ergangen ist, kann der Bauwerber beantragen, dass über die ursprüngliche Bauanzeige entschieden wird, oder eine neue, geänderte Bauanzeige einbringen. In beiden Fällen ist eine neuerliche Mitteilung nach Abs. 3 zweiter Satz ausgeschlossen und verkürzt sich die Frist (Abs. 4) auf vier Wochen.
(6) Über Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den Abs. 1 bis 3 ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 34/2018
BauG. · Baugesetz
§ 33 § 33*)Erledigung
(1) Ist das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. (2) Die Behörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freizugeben, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und rau…
§ 34 § 34*)Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens
…nach § 19 lit. d drei Monate nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist weder einen Bescheid nach § 33 Abs. 1 bis 3 noch eine Mitteilung nach § 33 Abs. 3 abgefertigt hat. (3) Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf auch begonnen werden, wenn…
§ 34b § 34bVollständigkeit des Antrages bzw. der Anzeige
…vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage. (2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 33 Abs. 4 und 34d Abs. 1 bis 3, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht…
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