(1) Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(3) Die Klubs des Landtages haben dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft zu machen. Damit gelten diese als für die jeweilige Gesetzgebungsperiode zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Landtages bestellt.
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