(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann der Präsident einem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4a) Der Präsident ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Präsident eine Unterbrechung, die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat er zuvor dem Landtag Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verfügt der Präsident.
(4b) Der Präsident ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.
(5) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
(6) Die in den Abs. 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Präsident im Falle seiner Vorsitzführung - unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz - eigenverantwortlich auszuüben.
(7) Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören wolle.
(8) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses des Landtags erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzuberufen und mit diesen die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung zu beraten. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Klub des Landtages namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzuberufen und mit diesen die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung zu beraten. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(9) Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages. Er hat die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzuberufen und sich mit diesen zu beraten. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden Klub des Landtages namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzuberufen und sich mit diesem zu beraten. Der Präsident hat die für den Landtag vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(10) Alle Landtagsabgeordneten sind vom Präsidenten des Landtages nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
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