(1) Mit Bewilligung des Präsidenten haben Gemeindebedienstete in der Sitzung anwesend zu sein.
(2) Andere Personen, deren Anwesenheit für die Vorbereitung oder die Durchführung der Verhandlungen notwendig ist, dürfen mit Bewilligung des Präsidenten im Sitzungssaal anwesend sein.
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