§ 11 § 11
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
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