Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1987, wird in der Anlage die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wiederverlautbart.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 32 Ortsvorsteher und Ortsausschuss
…§ 32 Ortsvorsteher und Ortsausschuss (1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann…
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