Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Februar 2025, VGW 151/094/15826/2024 83, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. April 2025, VGW 151/V/094/5161/2025/R 2, dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis vom 12. Februar 2025, VGW 151/094/15826/2024 83, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das im Säumniswege zuständig gewordene Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerber auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 NAG iVm Art. 20 AEUV“ ab.
2Mit Beschluss vom 23. April 2025 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge.
3 Mit Antrag vom 19. Mai 2025 begehrt der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
4Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
5 Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Mai 2025, C 130/24, insb. Rn 33 ff, sowie den Umstand, dass die belangte Behörde zum Aufschiebungsbegehren, in welchem der Revisionswerber zur Begründung eines unverhältnismäßigen Nachteils das intensive Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kleinkindern ins Treffen führt, keine Stellungnahme abgegeben hat, ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation nicht ersichtlich, dass dem Aufschiebungsbegehren zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
6Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien über die Versagung der aufschiebenden Wirkung war daher antragsgemäß gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern.
Wien, am 20. November 2025
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