Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des L S G, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 18. Juli 2025 mündlich verkündete und mit 22. August 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G311 2314920 1/18E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ein 1978 geborener polnischer Staatsangehöriger, der seit Anfang August 2020 im Bundesgebiet aufhältig ist. In Österreich lebt auch seine Lebensgefährtin.
2 Der Revisionswerber wurde im Inland straffällig.
3 Zunächst wurde der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2023 wegen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren der Vollzug der Strafe vorbehalten wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. Juni 2024 wurde der Revisionswerber wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 15. Oktober 2024 keine Folge gegeben.
4 Diesen Verurteilungen lag zu Grunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum zwischen April 2022 und April 2023 (in insgesamt drei Angriffen) und zwischen August 2023 und Februar 2024 (in insgesamt acht Angriffen) Werkzeuge, Elektrogeräte, Baumaschinen, ein Fahrrad und Treibstoff gestohlen, wobei er im Zuge seiner Tathandlungen unter anderem Türen und Vorhängeschlösser aufgebrochen, Fenster eingedrückt und sonstige Sperreinrichtungen gewaltsam überwunden habe. Der Revisionswerber wurde am 7. Juli 2025 aus der Strafhaft entlassen.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ wegen der rechtskräftigen Verurteilungen des Revisionswerbers und der diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen mit Bescheid vom 26. Mai 2025 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
6 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 30 Monate herabsetzte. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In der Revision ist keinerlei gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe enthalten. Nach der Darstellung des Sachverhalts wird unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ im Wesentlichen ausgeführt, vom Revisionswerber gehe infolge seiner Inhaftierung, der in der Strafhaft wahrgenommenen zahlreichen Gesprächstermine und weil er sozial und familiär „eingebettet“ sei, keine Gefahr mehr aus. Er werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt, habe das Haftübel verspürt, einen Gesinnungswandel vollzogen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wäre angesichts der privaten Interessen des Revisionswerbers unverhältnismäßig.
11 Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0137, mwN).
12 Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung und die durchgeführte Gefährdungsprognose unvertretbar wären (vgl. zur hierfür bestehenden Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls etwa VwGH 31.7.2025, Ra 2025/21/0053, Rn. 11, mwN). Das BVwG, das sich im Zuge einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und zutreffend den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzog, durfte im Zuge der Gefährdungsprognose nämlich berücksichtigen, dass der Revisionswerber während offener Probezeit und in zeitlicher Nähe seiner ersten Verurteilung neuerlich wegen Eigentumsdelikten straffällig wurde (vgl. zu einem raschen Rückfall und zu einer neuerlichen Tatbegehung während offener Probezeit etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0179, Rn. 21). Da der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 12.8.2025, Ra 2025/21/0102, Rn. 12), war es auch nicht unvertretbar, dass das BVwG in seiner Gefährdungsprognose berücksichtigt hat, dass der Revisionswerber erst weniger als zwei Wochen vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses aus der Strafhaft entlassen worden war.
13 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden