Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der G T, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b, gegen das am 2. Juli 2024 mündlich verkündete und am 3. September 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L532 2284924 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asyl 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige und Kurdin, stellte am 5. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Vater in der Türkei wegen der Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation verurteilt worden sei. Sie habe deswegen sowie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit gefunden und sei diskriminiert worden. Auch ihre Familie habe auf die Revisionswerberin aufgrund ihres Lebensstils Druck auf sie ausgeübt.
2 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Zudem sprach es aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20. Juli 2023 verloren habe.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Ausspruchs über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 statt und behob den Bescheid in diesem Umfang ersatzlos. Im Übrigen wie es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das BVwG aus, dass die Revisionswerberin im Verfahren keine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Auch mit dem Vorbringen, wonach auf sie von Seiten ihrer Großmutter und ihres Onkels Druck ausgeübt worden sei, vermöge sie keine asylrelevante Verfolgung darzulegen, zumal der türkische Staat schutzwillig und schutzfähig sei.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 3832/2024, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision werden zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine „Verletzung der Ermittlungspflicht sowie Ignorieren der Länderfeststellungen und unvertretbare Beweiswürdigung bzw. wesentlicher Begründungsmangel wegen Aktenwidrigkeit“ vorgebracht. In diesem Zusammenhang macht die Revision auch ein Übergehen von Parteivorbringen geltend.
9 Es wird zunächst pauschal ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht vorgebracht. Dabei verabsäumt es die Revision jedoch, in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2024/19/0393, mwN).
10 Soweit in der Revision ein „Ignorieren der Länderfeststellungen und unvertretbare Beweiswürdigung bzw. wesentlicher Begründungsmangel wegen Aktenwidrigkeit“ geltend gemacht werden, richtet sie sich mit diesem Vorbringen im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/19/0385, mwN).
11 Die Revision zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Die Revision enthält vielmehr eigene beweiswürdigende Erwägungen, die sie an die Stelle jener des BVwG setzen möchte und verkennt dabei, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2024/19/0089, mwN).
12 In diesem Zusammenhang bringt die Revisionswerberin auch ein Übergehen ihrer Angaben in Bezug auf ihren westlichen Lebensstil, den damit zusammenhängenden psychischen Druck durch die eigene Familie und ihre Eigenschaft als alleinstehende Frau vor. Damit macht sie Verfahrensmängel geltend.
13 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für einen Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers erwiesen hätten (vgl. VwGH 21.3.2023, Ra 2023/19/0058, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2025
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