Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A A, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch Mag. Angelika Flachhuber, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2024, W176 2274838 1/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er Angst habe, zum Militärdienst eingezogen und im Krieg getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 5. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenem Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend soweit hier relevant aus, dass der Revisionswerber keiner Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Ihm werde von der HTS keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Das syrische Regime habe keinen Zugriff auf seine Heimatregion und es sei dem Revisionswerber möglich, diese ohne Kontakt zum syrischen Regime zu erreichen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis „unter anderem auf veraltete Berichterstattungen“ stütze, weil sich die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt drastisch verschlechtert habe.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht.
12 Soweit die Revision des Weiteren vorbringt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Ansicht, es liege gegenständlich weder eine Verfolgung iSd GFK noch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung vor, nicht nur die (Rechts )Lage, sondern auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung verkenne, weil der Revisionswerber seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Syrien im gesamten Verfahren glaubhaft vorgebracht habe, richtet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
13 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2025/19/0029, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Beurteilung, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung iSd GFK drohe, auf die widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und bezog die getroffenen Länderfeststellungen in seine Würdigung mit ein. Die Revision zeigt mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen zur Plausibilität der Aussagen des Revisionswerbers nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufweist.
15 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2025
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