Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der M C, vertreten durch Dr. Monika Wildner als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Nora Huemer Stolzenburg, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2025, W222 2309773 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die minderjährige Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Somalias, wurde am 23. November 2024 im Bundesgebiet geboren und stellte am 23. Dezember 2024, vertreten durch ihre Mutter, der in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin in ihrem Heimatland zu befürchten habe, Opfer von Genitalverstümmelung (FGM/C) zu werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. März 2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 In der gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobenen Beschwerde trat die Revisionswerberin unter anderem der Beweiswürdigung des BFA, die Mutter der Revisionswerberin, welche eine FGM/C ablehne, könne sich dem Druck der Familie zur Genitalverstümmelung entziehen, entgegen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere eine Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG geltend macht. So habe die Revisionswerberin in der Beschwerde nicht nur die Beweiswürdigung des BFA substantiiert bestritten, sondern auch die Einvernahme der Mutter der Revisionswerberin beantragt, weshalb ein Absehen von der Verhandlung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.
6 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFAVG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
9 Danach ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
10 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird nicht entsprochen:
11 Das BFA hatte die negative Asylentscheidung zusammengefasst damit begründet, dass beide Elternteile nach den Angaben der Mutter eine Beschneidung der Revisionswerberin strikt ablehnen würden. Schon deshalb sei es nicht glaubhaft, dass die Mutter die Revisionswerberin in Somalia nicht vor einer Beschneidung schützen könne. Zudem sei es gerade in Städten kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen. Die Mutter stamme aus der Hauptstadt Mogadischu und habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie man in einer solchen Millionenstadt herausfinden könne, dass die Revisionswerberin nicht beschnitten sei. Um dem behaupteten Druck durch die jeweiligen Familien und die Nachbarn zu entgehen, könnten sich die Eltern der Revisionswerberin auch anderswo und nicht in deren unmittelbarer Nähe niederlassen.
12 Die Revisionswerberin trat diesen Erwägungen in ihrer Beschwerde substantiiert entgegen, indem sie geltend machte, die Annahme des BFA, dass die Eltern der Revisionswerberin eine Beschneidung der Revisionswerberin verhindern könnten, entspreche nicht den Tatsachen, da die Familie mütterlicher wie väterlicherseits streng mit den somalischen Traditionen verbunden sei. Die Großmutter mütterlicherseits der Revisionswerberin beharre wie die Mutter der Revisionswerberin vor dem BFA angegeben habe darauf, dass jedes Kind beschnitten werden müsse. Es sei weiters zu befürchten, dass die Mutter dem sozialen Druck nicht standhalte oder die Großmütter die Revisionswerberin auch ohne Einwilligung der Mutter beschneiden lassen würden. Die Annahme des BFA, dem sozialen Druck auf die Eltern könne durch Vermeidung des Kontakts zu den Familien im Heimatland begegnet werden, verkenne, dass die Revisionswerberin (und ihre Mutter) bei Rückkehr darauf angewiesen wären, die familiäre Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
13 Bereits angesichts dieses substantiierten Beschwerdevorbringens durfte das BVwG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen und hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
14Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier gegebendes Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2025/18/0115, mwN).
15Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Dezember 2025
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